OVG Lüneburg v. 19.1.2021 - 11 LA 16/20

Fehlende datenschutzrechtliche Grundlage zur Veröffentlichung von Fotos auf Facebook

Die bereits erfolgte Veröffentlichung eines Personenfotos im Internet rechtfertigt keine Jahre später erfolgende Veröffentlichung auf Facebook. Eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO fällt wegen der bestehenden Missbrauchsmöglichkeiten zugunsten der Betroffenen aus. 

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Ortsverein einer Partei. Bei einer 2014 von ihm durchgeführten Veranstaltung zum Bau einer Ampelanlage nahm der Kläger Fotos auf, bei dem auch das Ehepaar F. zu erkennen war. 2018, nachdem die Ampel errichtet war, veröffentlichte der Kläger das Foto und die jetzige Lage erneut auf Facebook. Das Ehepaar F. beschwerte sich darüber unter anderem bei der für den Kläger zuständigen Datenschutzbehörde. 

Daraufhin verwarnte die Datenschutzbehörde den Kläger aufgrund eines Datenschutzverstoßes mit Bescheid vom 9. Januar 2019 und legte ihm in einem weiteren Bescheid die Kosten des Verfahrens auf. Gegen beide Bescheide klagte der Kläger. Das VG Hannover reduzierte die Kosten des zweiten Bescheids, wies die Klage ansonsten ab. 

Die Gründe:
Die gegen die Entscheidung eingelegte Berufung wurde vom OVG Lüneburg ebenfalls abschlägig beschieden:  Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos stellt einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung dar. 

Der Kläger ist zusammen mit Facebook für die Veröffentlichung des Fotos gemeinsam verantwortlich. Zwar erfolgte die Veröffentlichung des Fotos im berechtigten Interesse, über einen politischen Erfolg des Klägers zu berichten. Es war dafür jedoch nicht erforderlich, ein die Betroffenen identifizierendes Foto zu verwenden, weil auch eine anonymisierende Veröffentlichung möglich gewesen wäre. Eine Anonymisierung, z. B. in Form einer Verpixelung, war dem Kläger auch zumutbar. 

Das Recht des betroffenen Ehepaares am Schutz ihrer Daten überwiegt, insbesondere da sie Jahre später nicht mit einer Veröffentlichung rechnen mussten und mit dieser Veröffentlichung im Internet die Kontrolle über die Verwendung ihrer Daten verlieren und diese Art der Datenverarbeitung missbrauchsanfällig ist. Die Tatsache, dass die Veranstaltung 2014 öffentlich war, führt zu keiner anderen Abwägung. 

Auch ist die Datenverarbeitung nicht nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 e) DSGVO i. V. m. Art. 21 GG, § 1 ParteienG gerechtfertigt. Diese Rechtsgrundlage setzt voraus, dass die Datenverarbeitung zur Erfüllung der parteipolitischen Aufgabe notwendig ist. Wie oben, dargelegt, hätten alternative Darstellungsmöglichkeiten bestanden. Zudem genügen die Art. 21 GG, § 1 ParteienG nicht den Anforderungen an eine spezielle datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.02.2021 11:00
Quelle: Dr. Karolin Nelles LL.M., Kanzlei Schindhelm Frankfurt a.M.

zurück zur vorherigen Seite