Heft 1/2013

In der aktuellen Ausgabe der AfP (Heft 1, Erscheinungstermin: 20. Februar 2013) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aufsätze

  • Mann, Roger, Zur Rechtswidrigkeit der Herstellung von Lichtbildern , AfP 2013, 16-19
  • Rinsche, Karen, Verdachtsberichterstattung, AfP 2013, 1-7
  • von Pentz, Vera, Neueste Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zum Medien- und Persönlichkeitsrecht , AfP 2013, 20-29
    Es besteht ein permanentes Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des von einer Berichterstattung Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens und dem Recht der Medien auf Meinungs- und Medienfreiheit. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Wertentscheidung ist es als absolutes Recht im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Wegen seiner Eigenart als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite allerdings nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Insoweit ist die Rechtslage anders als bei der Verletzung absoluter Rechte wie beispielsweise des Urheberrechts, bei der der Eingriff in das Recht die Rechtswidrigkeit regelmäßig indiziert.
  • Kromer, Eberhard, Zur angemessenen Vergütung in der digitalen Welt , Ansprüche aus §§ 32 ff. und §§ 36 f. UrhG bei non-physischen digitalen Nutzungen insbesondere von Musik , AfP 2013, 29-34
    Gut 10 Jahre sind vergangen, seit der Gesetzgeber mittels des "Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern" und den neuen §§ 32 ff. UrhG ein System eingeführt hat, mittels dessen Ansprüche auf angemessene Vergütung zwischen Urheberberechtigten und Verwertern in allgemein gültiger Weise festgelegt werden können.So sehr auch im Vorfeld des damals neuen Urhebervertragsrechtes und bis heute über Inhalte und Formulierungen zur Stärkung des Anspruchs auf angemessene Vergütung debattiert wurde, die praktischen Anwendungsfälle und der Nutzen der Regelungen zur Bestimmung angemessener Vergütung nach §§ 36 f. UrhG sind bisher sehr begrenzt geblieben.Die vorliegende Rechtsprechung ebenso wie Literatur und die wenigen existierenden Gemeinsamen Vergütungsregeln gem. § 36 UrhG beziehen sich auf wenige Werkgattungen und betreffen nahezu ausnahmslos Vorgänge der traditionellen Nutzung von Medien: Kinofilme und deren Synchronsprecher, Printprodukte wie Tageszeitungen oder Belletristik und deren Vergütung für Übersetzer von Sachbüchern in Hardcover oder Taschenbuchformat. Ebenso beziehen sich die wenigen bestehenden Tarifverträge auf herkömmliche Nutzungsformen in der Druckindustrie/Print, TV-Ausstrahlung und Kino.Auch eine vom Institut für Urheber-und Medienrecht 2009 zum Thema "§§ 32 ff. UrhG - Eine gelungene oder verfehlte Reform? ..." durchgeführte Untersuchung und die daraus veröffentlichten Beiträge beschäftigten sich fast ausnahmslos mit klassischen Medien und den daraus resultierenden Vergütungen.Damit eröffnet sich die juristisch wie ökonomisch spannende Diskussion, wie die bisher entwickelten Grundsätze zur Angemessenheit von urheberrechtlichen Vergütungen in die non-physische Welt der online und mobile Nutzungen übertragen werden können.Waren im Jahre 2002, bei Einführung der heutigen Regelungen zum 5. Abschnitt des UrhG (Rechtsverkehr im Urheberrecht), die tatsächlichen und technischen Gegebenheiten, insbesondere die Geschäftsmodelle im Internet (online wie mobile) noch im Frühstadium ihrer Entwicklung, so kann man inzwischen zahlreiche digitale Geschäftsmodelle als weitgehend etabliert ansehen. Zwar ergeben sich auch bei diesen etablierten digitalen Geschäftsmodellen ebenso wie im traditionellen Handel fortlaufend Neuerungen, doch ändern solche anpassenden Fortentwicklungen an den inzwischen eingespielten Grundprinzipien nur noch wenig. Diese Grundmodelle können stark vereinfachend wie folgt beschrieben werden:- Bezahlte Downloads von Büchern, Musik, Filmen u.a. (z.B. für Bücher: Amazon's Kindle Store, Hugendubel eBooks, für Filme: Maxdome, Videoload oder iTunes, für Musik: Musicload, Saturn Digital Download, iTunes oder Google Play);- Abonnement-Dienste (subscription based services), unbegrenzte Nutzung, solange Abonnement besteht, meist gegen monatliche Gebühr, teilweise mit begrenzter Downloadmöglichkeit (z.B. Napster für Musik, Sky oder T-Home Entertain als Pay-TV services oder Kindle-mobile Versionen und Paywalls von Tageszeitungen);- Kostenlose Streaming Dienste für TV, Musik und/oder Videoclips, meist werbefinanziert ohne direktes Entgelt für den User (z.B. LastFM, Soundcloud, Clipfish, Youtube, die Mediatheken der Sender für (teilweise) TV Programme oder Maxdome für (einige) Filme);- Diverse Mischmodelle der vorgenannten 3 Grundversionen, beispielsweise mit kostenfreien Grundmodellen per streaming mit upgrades (Premium Versionen) gegen Bezahlung (z.B. Spotify, Simfy);- Alternative Bezahl- und Beteiligungsmodelle auf freiwilliger Basis, die in keines der oben genannten Muster passen, beispielsweise spontane Mikrozahlungen der User, Crowd-Finanzierung (z.B. Indiegogo, SellaBand).Nicht eingegangen werden soll nachfolgend auf diverse illegale Modelle im Netz. Wie schon in der traditionellen physischen Welt gibt es auch im digitalen Geschäft illegale Geschäftspraktiken, die auf Seiten der Urheber und legalen Verwerter Umsatzminderungen hervorgerufen, die aber andererseits in der digitalen Welt auch zu ganz neuen Geschäftsmodellen in Form von Massenabmahnungen im Namen der Berechtigten geführt haben. Die mit der systematischen Piraterieverfolgung erzielten Erlöse sollen hier nur am Rande erörtert werden. Der Schwerpunkt der hier angestellten Betrachtung liegt auf der angemessenen Beteiligung an legalen Erlösquellen, deren Nutzungsvorgänge über bestehende Lizenzketten (zumindest mehrheitlich) autorisiert sind.Während die traditionellen Erlösmodelle für die Mediengattungen Print/Verlage, Film, Privater Rundfunk und Musik in rasantem Tempo erodieren, können die Erlöse aus non-physischen digitalen Nutzungen (online/mobile) die Umsatzeinbrüche bekanntermaßen nicht ausgleichen.Mit der wachsenden ökonomischen Bedeutung der non-physischen digitalen Geschäftsmodelle wächst auch der Druck, die den digitalen Abläufen zugrunde liegenden rechtlichen Wertungen verlässlich, nachvollziehbar und berechenbar zu machen. Geht man mit dem Leitbild des § 11 UrhG davon aus, dass Urheber aus der dualen Motivation heraus handeln, sich einerseits in Ihrem Schaffen zu verwirklichen, andererseits aber auch an den aus Ihrem Schaffen gezogenen wirtschaftlichen Vorteilen Dritter fair beteiligt zu werden, so ist dieser auch schon vor Einführung des Urhebervertragsrechtes anerkannte Anspruch auf Beteiligung an den wirtschaftlichen Erträgen in der digitalen Welt mehr denn je in Gefahr. Voraussetzung für die Geltendmachung einer fairen Beteiligung der Kreativen ist naturgemäß das Vorliegen von Informationen über die stattfindenden tatsächlichen Nutzungsvorgänge und über die Beteiligten, bei denen der wirtschaftliche Ertrag anfällt.In der gegenüber der traditionellen physischen Welt erheblich komplexeren digitalen Erlöswelt sind verlässliche, vernünftige Lizenzierungsparameter für die stattfindenden Nutzungen von erheblichem Vorteil. Nicht zuletzt die jahrelangen Streitigkeiten mit mächtigen "Playern" des Internet Business zeigen, dass ohne rechtliche und wirtschaftliche Verlässlichkeit der Marktzugang und die Schaffung neuer Märkte erschwert werden.Einen wichtigen Beitrag zur verlässlichen Planung digitaler Geschäfte mit urhebergeschützten non-physischen Produkten können die Regelungen der §§ 32 ff., 36 f. UrhG leisten. Um den Weg dafür zu ebnen soll (I.) die diesbezügliche Rechtsprechung zur Bestimmung der Angemessenen Vergütung im Sinne der §§ 32 ff. UrhG dargestellt werden und danach (II.) ein Überblick über die bisher vorliegenden Praxisbeispiele von Gemeinsamen Vergütungsregeln i.S.v. §§ 36 f. UrhG gegeben werden. Es folgen (III.) die daraus abzuleitenden Grundlagen für eine angemessene Vergütung bei non-physischen digitalen Nutzungen.

Berichte

  • Wallraf, Georg, Verdachtsberichterstattung , 112. Tagung des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit am Freitag/Samstag, dem 23./24. November 2012, in Bamberg, AfP 2013, 35-38

Blick nach Brüssel

  • Schmittmann, Michael / Massini, Isabella, Einheitlicher EU-Patentschutz, Schlussanträge des Generalanwaltes in dem Verfahren Spanien und Italien ./. Rat der Europäischen Union und Urteil des EuGH in Sachen Sky./.ORF , AfP 2013, 39-42

Multimedia und Telekommunikation

  • Engels, Stefan / Kleinschmidt, Katja, Multimedia und elektronische Presse , AfP 2013, 42-43

Medienkartellrecht

  • Witting, Jörg / Jenny, Valerian / Jäger, Martin, Medienkartellrecht, AfP 2013, 44-47

Nachrichten

  • Frankfurter Honorarliste 2012 veröffentlicht, AfP 2013, 47
  • Neue GEMA-Gesamtverträge Fernsehen und Hörfunk abgeschlossen, AfP 2013, 47
  • Klage gegen neuen Rundfunkbeitrag, AfP 2013, 47
  • Widersprechende Gutachten zum geplanten Leistungsschutzrecht für Verleger, AfP 2013, 47-48
  • ZAW rügt geplante Zensur der Glücksspielwerbung, AfP 2013, 48
  • Britisches Gericht fordert Medienaufsicht, AfP 2013, 48
  • US-Warnhinweis-System "Six Strikes" startet, AfP 2013, 48

Entscheidungen

  • Bundesverfassungsgericht, 1. Kammer des Ersten Senats v. 25.10.2012 - 1 BvR 2720/11, Zur Zulässigkeit der interpretierenden Deutung einer zitierten Äußerung, AfP 2013, 49-50
  • Bundesgerichtshof v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12, Zum Bereithalten einer Altmeldung über ein Ermittlungsverfahren im Online-Archiv, AfP 2013, 50-54
  • Bundesgerichtshof v. 13.11.2012 - VI ZR 330/11, Zum Bereithalten identifizierender Artikel über ein zeitgeschichtlich bedeutsames Kapitalverbrechen, AfP 2013, 54-57
  • Bundesgerichtshof v. 11.12.2012 - VI ZR 314/10, Zum Vertrauen der Presse auf Verlautbarungen der Stasi-Unterlagenbehörde, AfP 2013, 57-60
  • Kammergericht Berlin v. 20.09.2012 - 10 U 2/12, Zur zulässigen Fotoveröffentlichung der Ehefrau eines Prominenten anlässlich deren Hochzeit, AfP 2013, 60-63
  • Oberlandesgericht München v. 02.08.2012 - 29 U 1471/12, Zur "geschäftlichen Handlung" bei einer Eigenwerbung für ein redaktionelles Angebot, AfP 2013, 63-65
  • Kammergericht Berlin v. 08.11.2012 - 10 W 81/12, Zum Streitwert einer mit einer Printveröffentlichung inhaltsgleichen Online-Veröffentlichung, AfP 2013, 65
  • Oberlandesgericht Hamburg v. 29.11.2011 - 7 U 47/11, Zur einwilligungslosen Veröffentlichung eines Fotomodels mit nacktem Oberkörper, AfP 2013, 65-66
  • Oberlandesgericht Hamburg v. 03.7.2012 - 7 W 53/12, Zur Behandlung unterschiedlicher Gegendarstellungstexte gegen die gleiche Erstmitteilung, AfP 2013, 66-67
  • Landgericht Flensburg v. 25.07.2012 - 8 O 61/12, Zum Verbot einer Titelblattgestaltung unter Verwendung ähnlicher Titel, AfP 2013, 67-69
  • Landgericht Hamburg v. 09.11.2012 - 324 O 112/12, Zur identifizierenden Berichterstattung über einen Straftäter vor der Sicherungsverwahrung, AfP 2013, 70-71
  • Landgericht Berlin v. 13.11.2012 - 27 O 500/12, Zur Betroffenheit aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bekannten Adelsfamilie, AfP 2013, 71-73
  • Landgericht Hamburg v. 08.11.2012 - 308 O 388/12, Zur Urheberrechtsfähigkeit von Interviewfragen, AfP 2013, 73-74
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof v. 29.11.2012 - 7 CS 12.1527, Zur Frage der aufschiebenden Wirkung eines Werbeverbots aus dem Glücksspielstaatsvertrag, AfP 2013, 74-77
  • Bayerisches Verwaltungsgericht München v. 08.11.2012 - M 17 K 12.386, Zur Qualifizierung eines Fernsehprogramms als "Spartenprogramm mit Zielgruppenorientierung", AfP 2013, 77-79

Aufsätze

  • Lehr, Gernot, Der Verdacht - eine besondere Herausforderung an den Ausgleich zwischen Persönlichkeitsschutz und freier Berichterstattung, AfP 2013, 7-16

Entscheidungen

  • Verwaltungsgericht Berlin v. 20.12.2012 - 27 L 259.12, Zur Auskunft über die Höhe eines Anwaltshonorars durch das Finanzministerium, AfP 2013, 80-84

Buchbesprechungen

  • Hoene, Verena, Zum Marken- und Kennzeichenrecht , AfP 2013, 84-85
  • Mai, Gerald, Zum Handbuch des Presserechts , AfP 2013, 86

Literatur

  • Buchbesprechung, AfP 2013, 86
  • Buchbesprechung, AfP 2013, 86
  • Buchbesprechung, AfP 2013, 86
  • Buchbesprechung, AfP 2013, 86
  • Buchbesprechung, AfP 2013, 86
  • Buchbesprechung, AfP 2013, 86
  • Buchbesprechung, AfP 2013, 87
  • Buchbesprechung, AfP 2013, 87
  • Buchbesprechung, AfP 2013, 87
  • Buchbesprechung, AfP 2013, 87
  • Buchbesprechung, AfP 2013, 87
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  • Buchbesprechung, AfP 2013, 87
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  • Buchbesprechung, AfP 2013, 87
  • Buchbesprechung, AfP 2013, 87
  • Buchbesprechung, AfP 2013, 87
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  • Buchbesprechung, AfP 2013, 87
  • Buchbesprechung, AfP 2013, 87
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  • Buchbesprechung, AfP 2013, 87
  • Buchbesprechung, AfP 2013, 87
  • Buchbesprechung, AfP 2013, 87
  • Buchbesprechung, AfP 2013, 87

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 19.06.2013 11:26