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Aktuell in der AfP
Derzeit wird sowohl in der EU als auch in den USA intensiv darüber diskutiert, ob die zustimmungsfreie Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zum Training generativer KI zulässig ist bzw. sein sollte. In der EU soll der geplante AI Act die Position der Rechtsinhaber:innen stärken. In den USA sind einige Klagen anhängig. Außerdem beschäftigen sich der Kongress sowie das Copyright Office und der Präsident der USA intensiv mit dem Thema. In diesem Aufsatz werden die Ereignisse beiderseits des Atlantiks beleuchtet. In Teil eins wird untersucht, inwiefern die Wertschöpfung von KI urheberrechtlich relevant ist und etwaige Eingriffe in urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte durch gesetzliche Erlaubnistatbestände gerechtfertigt sind. Teil zwei ist den rechtlichen Entwicklungen gewidmet. Behandelt werden sowohl die relevanten Passagen des AI Acts als auch die einschlägigen Entwicklungen in den USA. Im letzten Teil werden die Strategien der KI-Unternehmen für den Umgang mit der bestehenden Rechtsunsicherheit analysiert. Die Untersuchung zeigt, dass die Rechtslage in der EU sowie die durch den AI Act geplanten Änderungen wichtige Bezugspunkte für die US-amerikanischen Debatten bilden - und umgekehrt. Zudem bestehen erhebliche Wechselwirkungen zwischen technischen und rechtlichen Entwicklungen.

BVerfG 12.3.2024, 1 BvR 605/24
Dem Antrag der Verlegerin einer deutschlandweit erscheinenden Zeitung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war stattzugeben. Sie hat sich gegen eine ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Verfügung, mit der ihr die Bebilderung zweier Presseartikel teilweise untersagt worden waren gewandt.

OLG Frankfurt a.M. v. 7.3.2024 - 16 W 5/24
Die zulässige Erhebung einer Klage (hier: gegen ein Presseunternehmen) oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfordert die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, u.a. da sie die Vollstreckung etwaiger sich aus dem Verfahren ergebender Kostenforderungen ermöglicht. Flüchtet ein Strafgefangener aus der JVA, stellt die JVA keine ladungsfähige Anschrift mehr für ihn dar.

 Am Mittwoch gab das Parlament grünes Licht für das Gesetz über künstliche Intelligenz. Es soll für Sicherheit und die Achtung der Grundrechte sorgen und Innovationen fördern. Die neuen Regeln zielen darauf ab, Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie ökologische Nachhaltigkeit vor Hochrisiko-KI-Systemen zu schützen. Gleichzeitig sollen sie Innovationen ankurbeln und dafür sorgen, dass die EU in diesem Bereich eine Führungsrolle einnimmt. Die Verordnung legt bestimmte Verpflichtungen für KI-Systeme fest, abhängig von den jeweiligen möglichen Risiken und Auswirkungen.

OLG Zweibrücken v. 26.10.2023 - 4 W 23/23
Das Pfälzische OLG bestätigte, dass in einer Tageszeitung anlässlich einer damals anstehenden Neuwahl des Ortsvorstehers zulässig über die erstinstanzliche strafrechtliche Verurteilung eines lokalen Bauunternehmers berichtet worden sei, der mit zwei der Kandidaten verwandt ist.

OLG Frankfurt a.M. v. 22.2.2024 - 16 U 168/22
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles erschien es hier jedoch nicht sachgerecht, an dem Merkmal des „wirtschaftlichen Zugutekommens“ festzuhalten, um die Handlungspflichten des Unterlassungsschuldners nicht über die Maße auszudehnen und hierdurch in der Folge die Meinungs- und Pressefreiheit nicht unangemessen einzuschränken.

Aktuell in AfP online first
Der im EU-Gesetzgebungsverfahren befindliche Entwurf eines European Media Freedom Acts (EMFA-E) sieht in Art. 21 eine medienfreiheitsrechtliche Kontrolle von Zusammenschlüssen vor, die neben die kartellrechtliche Fusionskontrolle treten soll. Anders als die Medienkonzentrationskontrolle nach den Landesmediengesetzen bzw. dem MStV soll die EMFA-Fusionskontrolle sämtliche Mediengattungen erfassen, nicht nur Fernsehen und Hörfunk.

Wesentliche Fragen, insb. die konkrete Ausgestaltung der Aufgreif- und Eingreifkriterien, lässt Art. 21 EMFA-E offen. Auch ist zweifelhaft, ob das hinter Art. 21 EMFA-E stehende Ziel, zum Schutz des Medienpluralismus einen gemeinsamen Rahmen für die Bewertung von Medienzusammenschlüssen zu schaffen, auf diesem Weg überhaupt erreicht werden kann. Trotz erheblicher Zweifel an der Recht- und Zweckmäßigkeit des EMFA-E, vor allem des Art. 21 EMFA-E, wollen die EU-Gesetzgebungsorgane den EMFA in Kürze beschließen.

Dann wird es darauf ankommen, wie die EMFA-Fusionskontrolle in den Mitgliedsstaaten umgesetzt wird. Neben der Konkretisierung der Aufgreifschwellen und der Prüfkriterien wird zu klären sein, welche Institution mit der Durchführung der Kontrolle betraut wird. In Deutschland wirft eine bundesweit einheitliche Umsetzung der EMFA-Fusionskontrolle kompetenzrechtliche Probleme auf. Zudem gilt es, mit Blick auf die bestehende kartellrechtliche Fusionskontrolle eine Überregulierung von Presse- und Rundfunkzusammenschlüssen zu verhindern.


OLG Stuttgart v. 7.2.2024 - 4 U 46/23
Das OLG Stuttgart hat auf die Berufung des Bundes der Freien Waldorfschulen e.V. das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil des LG Stuttgart teilweise abgeändert und der Zeit Online GmbH mehrere Äußerungen in dem am 23.11.2022 auf „ZEIT ONLINE“ veröffentlichten Artikel „Esoterik an Waldorfschulen: Falscher Filz“ untersagt.

LG Hamburg v. 26.2.2024 - 324 O 61/24
Correctiv hat den Antragsteller falsch wiedergegeben, wenn es in dem Artikel vom 10.1.2024 heißt, Vosgerau halte den Vorschlag, „man könne vor den kommenden Wahlen ein Musterschreiben entwickeln, um die Rechtmäßigkeit von Wahlen in Zweifel zu ziehen, für denkbar. Der im Text folgende Zusatz „Auf CORRECTIV-Fragen hin bestätigt er diesen Satz später“ führt beim Leser nicht zu der Annahme, der Antragsteller habe die Verwendung einer bestimmten Formulierung bestätigt.

EGMR v. 30.1.2024 - 34358/16 u. 58535/16
Der Status des Journalisten begründet eine zusätzliche Verpflichtung für die innerstaatlichen Behörden, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Schutz und Sicherheit zu gewährleisten. (Akhmednabiyev und Kamalov gegen Russland)

EGMR v. 23.1.2024 - 71555/12 u. 48256/13
Die behördliche Offenlegung einer HIV-Infektion betrifft äußerst sensible Daten und ist geeignet, das Privat- und Familienleben sowie die soziale und berufliche Situation der Betroffenen dramatisch zu beeinträchtigen. (O.G. u.a. gegen Griechenland)

Aktuell in der AfP
Das Aufkommen generativer Sprachmodelle hat die öffentliche Aufmerksamkeit auf den Fortschritt bei der Entwicklung künstlicher Intelligenz (KI) gelenkt. Auch im Journalismus existieren zahlreiche Anwendungsszenarien für die neue Technologie. Erforderlich ist ein Rechtsrahmen, der einen verantwortungsvollen KI-Einsatz in diesem demokratierelevanten Bereich erlaubt. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob die geltenden Gesetze einen solchen Rechtsrahmen bilden, und kommt zu dem Schluss, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

OLG Hamburg v. 8.2.2024 - 7 W 11/24
Auch für die Zulässigkeit von Bewertungen in einem Arbeitgeber-Bewertungsportal kommen die vom BGH für die Haftung des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals entwickelten Grundsätze vollen Umfangs zum Tragen. Der Bewertete kann die Löschung der Bewertung verlangen, wenn der Portalbetreiber den Bewerter ihm gegenüber nicht so individualisiert, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann. Das gilt auch dann, wenn der Portalbetreiber einwendet, aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen diese Individualisierung nicht vornehmen zu dürfen.

BGH v. 8.2.2024 - I ZR 34/23 u.a.
Dem EuGH werden drei Fragen zur Auslegung des in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs der öffentlichen Wiedergabe vorgelegt. Konkret soll der EuGH klären, ob der Betreiber eines Seniorenwohnheims, der über eine Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme durch ein Kabelnetz an die Heimbewohner weitersendet, eine öffentliche Wiedergabe vornimmt.

OLG Köln v. 6.2.2024 - 15 U 314/19
Den am "Memoirenprojekt" des Altkanzlers Kohl beteiligten Journalisten trifft laut OLG Köln eine umfassende Verschwiegenheitspflicht, die sich inhaltlich nicht nur auf die Wiedergabe etwaiger Äußerungen des Erblassers in Form einer wörtlichen oder sinngemäßen Wiedergabe von Zitaten bezieht. Vielmehr umfasst sie auch alle anderen Informationen und Umstände aus der gesamten Memoirenarbeit sowie alle hieran anknüpfenden Wertungen, die einen Rückschluss auf Äußerungen des Erblassers und /oder sonstige Vorkommnisse während der Memoirenarbeiten zulassen.

EuGH v. 30.1.2024 - C-255/21
Werbebotschaften für Radiosendungen, die auf Fernsehsendern derselben Unternehmensgruppe ausgestrahlt werden, stellen grundsätzlich keine Hinweise auf eigene Sendungen dieser Fernsehsender dar. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Sendungen, die Gegenstand dieser Hinweise sind, von der Hauptaktivität des Radiosenders trennen lassen und der Fernsehveranstalter die redaktionelle Verantwortung für diese Sendungen trägt.

OLG Dresden v. 5.1.2024 - 4 W 797/23
Der Anspruch auf Unterlassung einer Negativbemerkung auf einer Internetplattform kann eine vermögensrechtliche Streitigkeit darstellen. Die Streitwertfestsetzung hat sich an konkreten Anhaltspunkten wie Umsatzzahlen,- oder Erwartungen, dem Verbreitungsgrad der Äußerung, deren Umfang oder der Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf die geschäftliche Tätigkeit zu orientieren.

OLG Frankfurt a.M. v. 25.1.2024 - 16 U 65/22
Die konkrete Kenntnis eines rechtsverletzenden Posts (hier: Falschzitat) verpflichtet den Plattformbetreiber (hier: Meta), auch andere sinn- bzw. kerngleiche Äußerungen zu löschen. Der Umstand, dass die Bewertung automatisiert aufgefundener sinngleicher Äußerungen teilweise einer kontextgebundenen menschlich-händischen Überprüfung bedarf, führt nicht zur Unzumutbarkeit, urteilte das OLG Frankfurt a.M. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

BVerfG v. 15.1.2024 - 1 BvQ 1/24
Das BVerfG hat den Antrag eines Streamers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der sich u.a. gegen die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG gewandt hatte. Im Ausgangsverfahren vor dem LG geht der Streamer gegen die Sperrung seines Nutzerkontos durch den Betreiber der Streaming-Plattform vor, die dieser damit begründet hatte, dass der Streamer einen anderen Streamer belästigt und psychisch unter Druck gesetzt habe. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller bei ihrem Nichterlass ein schwerer Nachteil droht.

EGMR v. 18.1.2024 - 20725/20
Personen, die behaupten, psychisch oder sexuell belästigt worden zu sein, ist angemessener Schutz im Einklang mit Art. 10 EMRK zu gewähren. (Allée gegen Frankreich)