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EuGH, C-446/21: Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.4.2024
Die öffentliche Äußerung der eigenen sexuellen Orientierung durch den Nutzer eines sozialen Netzwerks macht dieses Datum "offensichtlich öffentlich", doch erlaubt dies nicht dessen Verarbeitung zum Zweck der personalisierten Werbung.

OLG Celle v. 2.4.2024 - 5 W 10/24
§ 21 Abs. 2 TTDSG beinhaltet eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Auskunftspflicht des Betreibers einer (Arbeitgeber-)Bewertungsplattform gegenüber den Betroffenen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Zar kam es im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht darauf an, was an sich einer Zulassung der Rechtsbeschwerde entgegenstehen würde. Aber angesichts dessen, dass Verfahren nach § 21 Abs. 2 TTDSG aller Vermutung nach zukünftig eine große oder zumindest größere praktische Bedeutung haben werden, erschien es als sinnvoll und geboten, dass der BGH die diesbezüglich geltenden Grundsätze klarstellt.

BVerfG v. 10.4.2024 - 1 BvR 2279/23
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Bankiers nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich dieser gegen die Abweisung seiner Klage auf Unterlassung der wörtlichen Wiedergabe von Auszügen aus seinen beschlagnahmten Tagebüchern wendet.

EGMR v. 19.3.2024 - 47238/19
Die Vermutung über Gründe und mögliche Absichten Anderer stellt ein Werturteil und keine Tatsachenbehauptung dar. (Almeida Arroja gegen Portugal)

EGMR v. 15.2.2024 -19920/20
Die systematische und wahllose Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten in einem Verfahren gegen einen Richter wegen Bestechung verletzte das Recht auf Privatsphäre. (Škoberne gegen Slowenien)

Aktuell in der AfP
Der EMFA sieht in Art. 22 eine medienfreiheitsrechtliche Kontrolle von Zusammenschlüssen vor. Anders als die Medienkonzentrationskontrolle nach Landesmediengesetzen bzw. MStV erfasst die EMFA-Fusionskontrolle sämtliche Mediengattungen. Wesentliche Fragen, insb. die konkrete Ausgestaltung der Auf- und Eingreifkriterien, lässt Art. 22 EMFA offen. Es kommt darauf an, wie die EMFA-Fusionskontrolle in den Mitgliedsstaaten umgesetzt wird.

BVerfG v. 11.4.2024 - 1 BvR 2290/23
Die einstweilige Verfügung verletzt den Journalisten in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Sie verfehlt erkennbar den Sinn der angegriffenen Äußerung („Entwicklungshilfe an die TALIBAN“) und deren Charakter einer Meinungsäußerung. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Indem das KG für seine Beurteilung die in der Kurznachricht wiedergegebene Schlagzeile eines Zeitungsartikels ausblendet, verharrt seine Sinndeutung auf einer isolierten Betrachtung des Kurznachrichtentextes.

LG Köln v. 28.3.2024 - 14 O 181/22
Die Anwendung der Pastiche-Schranke nach § 51a UrhG scheidet trotz der rechtlichen Ungewissheit über den Anwendungsbereich der Schranke (vgl. dazu BGH, EuGH-Vorlage mit Beschluss vom 14.9.2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V) aus, weil jedenfalls die Anforderungen des "Drei-Stufen-Tests" gem. Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG nicht erfüllt werden. Ein bei YouTube öffentlich zugänglich gemachtes Video beeinträchtigt jedenfalls die normale Verwertung durch die Rechteinhaberin.

OVG Berlin-Brandenburg v. 4.4.2024 - OVG 6 B 18/22
Das OVG Berlin-Brandenburg hat sich vorliegend mit einem Auskunftsbegehren über Begnadigungen durch den Bundespräsidenten befasst.

Der Rat der Europäischen Union hat ein Gesetz angenommen, das Personen, die sich zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse äußern, vor missbräuchlichen Klagen schützen soll, mit denen sie zum Schweigen gebracht werden sollen.

EGMR v. 20.2.2024 - 48340/20
Die türkischen Gerichte haben im Zuge einer Kündigungsschutzklage mehrere Faktoren, die der EGMR in der Vergangenheit in die Meinungsfreiheit von Arbeitnehmern betreffenden Fällen berücksichtigt hat, außer Acht gelassen. (Dede gegen Türkei)

EGMR v. 22.2.2024 - 16974/14
Mangels Rechtsgrundlage durfte ein im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen aufgezeichnetes Telefonat einer Person, die selbst nicht Gegenstand der Ermittlungen war, nicht im Rahmen einer Pressekonferenz abgespielt werden. (Kaczmarek gegen Polen)

Aktuell in der AfP
Derzeit wird sowohl in der EU als auch in den USA intensiv darüber diskutiert, ob die zustimmungsfreie Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zum Training generativer KI zulässig ist bzw. sein sollte. In der EU soll der geplante AI Act die Position der Rechtsinhaber:innen stärken. In den USA sind einige Klagen anhängig. Außerdem beschäftigen sich der Kongress sowie das Copyright Office und der Präsident der USA intensiv mit dem Thema. In diesem Aufsatz werden die Ereignisse beiderseits des Atlantiks beleuchtet. In Teil eins wird untersucht, inwiefern die Wertschöpfung von KI urheberrechtlich relevant ist und etwaige Eingriffe in urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte durch gesetzliche Erlaubnistatbestände gerechtfertigt sind. Teil zwei ist den rechtlichen Entwicklungen gewidmet. Behandelt werden sowohl die relevanten Passagen des AI Acts als auch die einschlägigen Entwicklungen in den USA. Im letzten Teil werden die Strategien der KI-Unternehmen für den Umgang mit der bestehenden Rechtsunsicherheit analysiert. Die Untersuchung zeigt, dass die Rechtslage in der EU sowie die durch den AI Act geplanten Änderungen wichtige Bezugspunkte für die US-amerikanischen Debatten bilden - und umgekehrt. Zudem bestehen erhebliche Wechselwirkungen zwischen technischen und rechtlichen Entwicklungen.

BVerfG 12.3.2024, 1 BvR 605/24
Dem Antrag der Verlegerin einer deutschlandweit erscheinenden Zeitung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war stattzugeben. Sie hat sich gegen eine ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Verfügung, mit der ihr die Bebilderung zweier Presseartikel teilweise untersagt worden waren gewandt.

OLG Frankfurt a.M. v. 7.3.2024 - 16 W 5/24
Die zulässige Erhebung einer Klage (hier: gegen ein Presseunternehmen) oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfordert die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, u.a. da sie die Vollstreckung etwaiger sich aus dem Verfahren ergebender Kostenforderungen ermöglicht. Flüchtet ein Strafgefangener aus der JVA, stellt die JVA keine ladungsfähige Anschrift mehr für ihn dar.

 Am Mittwoch gab das Parlament grünes Licht für das Gesetz über künstliche Intelligenz. Es soll für Sicherheit und die Achtung der Grundrechte sorgen und Innovationen fördern. Die neuen Regeln zielen darauf ab, Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie ökologische Nachhaltigkeit vor Hochrisiko-KI-Systemen zu schützen. Gleichzeitig sollen sie Innovationen ankurbeln und dafür sorgen, dass die EU in diesem Bereich eine Führungsrolle einnimmt. Die Verordnung legt bestimmte Verpflichtungen für KI-Systeme fest, abhängig von den jeweiligen möglichen Risiken und Auswirkungen.

OLG Zweibrücken v. 26.10.2023 - 4 W 23/23
Das Pfälzische OLG bestätigte, dass in einer Tageszeitung anlässlich einer damals anstehenden Neuwahl des Ortsvorstehers zulässig über die erstinstanzliche strafrechtliche Verurteilung eines lokalen Bauunternehmers berichtet worden sei, der mit zwei der Kandidaten verwandt ist.

OLG Frankfurt a.M. v. 22.2.2024 - 16 U 168/22
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles erschien es hier jedoch nicht sachgerecht, an dem Merkmal des „wirtschaftlichen Zugutekommens“ festzuhalten, um die Handlungspflichten des Unterlassungsschuldners nicht über die Maße auszudehnen und hierdurch in der Folge die Meinungs- und Pressefreiheit nicht unangemessen einzuschränken.

Aktuell in AfP online first
Der im EU-Gesetzgebungsverfahren befindliche Entwurf eines European Media Freedom Acts (EMFA-E) sieht in Art. 22 eine medienfreiheitsrechtliche Kontrolle von Zusammenschlüssen vor, die neben die kartellrechtliche Fusionskontrolle treten soll. Anders als die Medienkonzentrationskontrolle nach den Landesmediengesetzen bzw. dem MStV soll die EMFA-Fusionskontrolle sämtliche Mediengattungen erfassen, nicht nur Fernsehen und Hörfunk.

Wesentliche Fragen, insb. die konkrete Ausgestaltung der Aufgreif- und Eingreifkriterien, lässt Art. 22 EMFA-E offen. Auch ist zweifelhaft, ob das hinter Art. 22 EMFA-E stehende Ziel, zum Schutz des Medienpluralismus einen gemeinsamen Rahmen für die Bewertung von Medienzusammenschlüssen zu schaffen, auf diesem Weg überhaupt erreicht werden kann. Trotz erheblicher Zweifel an der Recht- und Zweckmäßigkeit des EMFA-E, vor allem des Art. 22 EMFA-E, wollen die EU-Gesetzgebungsorgane den EMFA in Kürze beschließen.

Dann wird es darauf ankommen, wie die EMFA-Fusionskontrolle in den Mitgliedsstaaten umgesetzt wird. Neben der Konkretisierung der Aufgreifschwellen und der Prüfkriterien wird zu klären sein, welche Institution mit der Durchführung der Kontrolle betraut wird. In Deutschland wirft eine bundesweit einheitliche Umsetzung der EMFA-Fusionskontrolle kompetenzrechtliche Probleme auf. Zudem gilt es, mit Blick auf die bestehende kartellrechtliche Fusionskontrolle eine Überregulierung von Presse- und Rundfunkzusammenschlüssen zu verhindern.


OLG Stuttgart v. 7.2.2024 - 4 U 46/23
Das OLG Stuttgart hat auf die Berufung des Bundes der Freien Waldorfschulen e.V. das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil des LG Stuttgart teilweise abgeändert und der Zeit Online GmbH mehrere Äußerungen in dem am 23.11.2022 auf „ZEIT ONLINE“ veröffentlichten Artikel „Esoterik an Waldorfschulen: Falscher Filz“ untersagt.