BVerfG v. 15.5.2019 - 1 BvQ 43/19

rbb muss Wahlwerbespot der NPD ausstrahlen

Ein Angriff auf die Menschenwürde zur Begründung eines volksverhetzenden Gehalts eines Wahlwerbespots kann insbesondere nicht aus einer Auslegung des Werbespots unter Rückgriff auf das Programm der Partei hergeleitet werden. Maßgeblich für die Beurteilung eines Wahlwerbespots ist allein dieser selbst, nicht die innere Haltung oder die parteiliche Programmatik, die seinen Hintergrund bildet.

Der Sachverhalt:
Antragstellerin ist die Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Sie hatte beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) einen im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 27.4.2019 (1 BvQ 36/19) geänderten Wahlwerbespot für die Europawahl eingereicht. Der rbb lehnte die Ausstrahlung des Werbespots in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern am 30.4. und 17.5.2019 ab, da dieser einen offenkundigen und schwerwiegenden Verstoß gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung enthalte.

VG und OVG bestätigten diese Auffassung und wiesen den Antrag der Partei auf Eilrechtsschutz zurück. Dabei stützte sich das OVG maßgeblich auf das Argument, der Wahlwerbespot sei vor dem Hintergrund des politischen Konzepts der Antragstellerin als Partei zu verstehen und bringe in diesem Kontext die Missachtung der Menschenwürde all derer zum Ausdruck, die der "ethnischen Volksgemeinschaft" nicht angehörten.

Das BVerfG gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt und verpflichtete den rbb zur Ausstrahlung des Wahlwerbespots.

Die Gründe:
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war stattzugeben, da eine zu erhebende Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache Erfolg hätte.

Aus den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ergibt sich nicht mit hinreichender Gewissheit, dass dem Wahlwerbespot ein volksverhetzender Inhalt entnommen werden muss. Ein Angriff auf die Menschenwürde zur Begründung eines volksverhetzenden Gehalts des Wahlwerbespots kann insbesondere nicht aus einer Auslegung des Werbespots unter Rückgriff auf das Parteiprogramm der Antragstellerin hergeleitet werden. Maßgeblich für die Beurteilung des Wahlwerbespots ist allein dieser selbst, nicht die innere Haltung oder die parteiliche Programmatik, die seinen Hintergrund bildet. Im Übrigen ist vorliegend ein Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB jedenfalls nicht evident im Sinne der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Untersagung eines Wahlwerbespots.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.05.2019 11:42
Quelle: BVerfG PM Nr. 36 vom 15.5.2019

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