Aktuell in der AfP

Urheberrechtliche Grenzen der Onlineberichterstattung - Zulässige Nutzung geleakten Materials durch die Presse (Jotzo, AfP 2019, 481)

Nutzen Journalisten Leaks für investigative Arbeiten oder Online-Berichte, hält das Urheberecht einige Stolpersteine bereit. Vor dem Hintergrund der aktuellen EuGH-Urteile Spiegel Online und Funke Medien zeigt der folgende Beitrag, wie eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 50 UrhG gewährleistet, dass die Medien im digitalen Alltag ihre grundrechtlich geschützte Aufgabe als „Watchdog“ erfüllen können.

I. Ausgangssituation

II. Stand der Harmonisierung und betroffene Grundrechte

III. Persönliche geistige Schöpfung

IV. Eingriff in Rechte des Urhebers

1. Verwertungsrechte

2. Veröffentlichungsrecht

V. Schranken des Urheberrechts

1. Zitierfreiheit

2. Berichterstattung über Tagesereignisse

VI. Fazit


I. Ausgangssituation
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Im Netz gibt es viele Wege, auf denen Whistleblower im Schutz der Anonymität vertrauliches Material der Weltöffentlichkeit zugänglich machen können, um Korruption, Machtmissbrauch und andere Missstände in Behörden und Unternehmen aufzudecken. Die Plattform Wikileaks etwa hat in den letzten Jahren immer wieder geheime Unterlagen, Fotos und Videos veröffentlicht, die deutlich machen, wie die westlichen Staaten im Nahen Osten Krieg führen und welche Zustände in Gefängnissen von Abu-Ghraib und Guantánamo herrschen. Die von Edward Snowden geleakten Dokumente belegen, in welchem Ausmaß ausländische Geheimdienste den Datenverkehr im Internet weltweit überwachen und in die Privatsphäre der Bürger eindringen.

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Umstritten ist, ob Whistleblower wie Snowden oder Chelsea Manning Helden oder Verräter sind. Fest steht aber, dass ihre Leaks wertvolle Quellen sind, die die Arbeit von Journalisten nachhaltig verändern. Der Guardian und die New York Times betreiben inzwischen eigene digitale Postfächer, um anonym von Informanten Material entgegenzunehmen. Die besonderen Herausforderungen für Journalisten bei der Arbeit mit solchen Leaks zeigt eindrucksvoll der Fall der Panama Papers: John Doe – ein unbekannter Informant – bot 2015 dem Reporter Bastian Obermayer der Süddeutschen Zeitung über einen verschlüsselten Messengerdienst Daten an, darunter Millionen von E‑Mails, gescannten Schreiben, Fotografien und Datenbanken aus den Archiven der Kanzlei Mossack Fonseca aus Panama City. Insgesamt erhielt die Redaktion 2,6 Terabyte Daten. Als die Reporter deren Brisanz erkannten, wandten sie sich an Kollegen vom International Consortium of Investigative Journalists, einem weltweit tätigen Recherchenetzwerk. Diese kamen nach München und bauten dort eine Onlinedatenbank auf. Über sie konnten in den folgenden Wochen die Mitglieder des Netzwerks weltweit mit den Unterlagen arbeiten. Um die sprichwörtliche Nadel im Heuhaufen zu finden, nutzten die Reporter die australische Analysesoftware Nuix, mit der sonst Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste arbeiten. Mit der Software konnten die Reporter in dem Datenberg nach Namen und Schlagworten suchen und viele brisante Verbindungen aufdecken. An der Kooperation waren mehr als 100 Medienorganisationen aus 80 Ländern beteiligt. Zu ihnen gehörten Teams der BBC, des Guardian und von Le Monde. Nach gut einem Jahr Recherchearbeit veröffentlichten die beteiligten Medienhäuser ihre Ergebnisse in einer abgestimmten Aktion im April 2016. Sie gaben tiefe Einblicke, wie Prominente, Politiker und Organisationen, darunter die FIFA, mit Hilfe von Briefkastenfirmen ihre Steuerlast senken und Vermögen verschleiern. Die Kampagne löste weltweit heftige Debatten aus und zwang Politiker – wie den isländischen Ministerpräsidenten – zum Rücktritt. Das Recherchenetzwerk erhielt für diese Arbeit den renommierten Pulitzer-Preis.

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Solche Leaks werfen eine Reihe spannender Rechtsfragen auf. Gestritten wird etwa darüber, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen Whistleblowern drohen. Der 2017 neu gefasste Deutsche Corporate Governance Kodex verlangt von Unternehmen, dass sie Möglichkeiten vorhalten, damit ihre Beschäftigten anonym Hinweise geben können. Auch die EU‑Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen v. 8.6.2016 erkennt ...
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.12.2019 10:53
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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