OLG Braunschweig, 13.05.2020, 2 U 78/19 (nicht rechtskräftig)

Influencerin muss Produkt-Taggings als Werbung kennzeichnen

Eine Influencerin, die Bilder auf ihrem privaten Instagram-Profil mit Namen und Marken der jeweiligen Hersteller sowie deren Profilen im sozialen Netzwerk verlinkt, betreibt bei unzureichender Kennzeichnung unzulässige Schleichwerbung. 

Der Sachverhalt:
Ein Wettbewerbsverband wandte sich gegen Aktivitäten einer Influencerin aus dem Raum Göttingen. Diese ist auf der Social-Media-Plattform Instagram aktiv. Sie betreibt eine gewerbliche Website mit Angeboten zu den Themen Ernährung, Fitness und Coaching. Daneben hat sie ein persönliches Instagram-Profil, über das sie regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen mit Sportübungen und Ernährungstipps teilt. Die Bilder zeigen die Beklagte; bestimmte ihrer zu sehenden Kleidungsstücke sind mit sog. Tags versehen. Beim Anklicken des Kleidungsstücks wird der Name des Herstellers bzw. der Marke angezeigt. Nach einem weiteren Klick erfolgt eine Weiterleitung auf das Instagram-Profil des jeweiligen Anbieters. Die Beiträge sind nicht als Werbung gekennzeichnet. Ob die Beklagte für diese Beiträge eine Vergütung erhielt, ist zwischen den Parteien strittig.

Der Kläger ging im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgreich gegen die Aktivitäten der Beklagten vor. In der nunmehrigen Hauptsache gab das LG Göttingen dem Unterlassungsbegehren des Klägers statt (Urteil vom 13.11.2019, 3 O 22/19). Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.

Die Gründe:
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Durch ihr Verhalten betreibt die Beklagte  unzulässige Werbung i. S. d. § 5a Abs. 6 UWG.

Hauptproblem ist, dass Influencer in aller Regel sich selbst vermarkten und eine Trennung von kommerziellen und privaten Interessen nur schwer möglich ist. Auf ihren Profilen findet eine Vermischung von privaten und kommerziellen Interessen statt. Verfolgt ein Beitrag einen kommerziellen Zweck, muss dieser dennoch klar gekennzeichnet sein. Dabei reicht es nicht aus, wenn sich ein Hinweis in einem Absatz eines Fließtextes befindet und nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Der durchschnittliche Nutzer muss den werblichen Zweck unschwer erkennen können. Das ist vor allem wichtig, da es sich bei den Followern von Influencern oft um Kinder, also besonders schutzwürdige Adressaten, handelt.

Unbeachtlich ist insoweit, ob die Beklagte eine Vergütung für ihre Aktivitäten erhalten hat. Denn ihre eigene Bezeichnung als Influencerin zeigt, dass sie ein geschäftliches Interesse verfolgt und ihre Angaben das Kaufverhalten ihrer Follower beeinflussen sollen. Das Profil dient damit der Imagepflege. Auch bieten die Beiträge der Beklagten keinen redaktionellen Anlass für die Herstellernennung. Die Posts machen eher den Eindruck von privaten Nachrichten.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.06.2020 11:03
Quelle: Dr. Karolin Nelles LL.M. und Dipl.-Jur. Lars Tiemann

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